Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Neuerungen des KMS vom 24.11.21:
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen
– Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte –
1. Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie
- Fieber
- Husten
- Kurzatmigkeit, Luftnot
- Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
- Hals- oder Ohrenschmerzen
- (fiebriger) Schnupfen
- Gliederschmerzen
- starke Bauchschmerzen
- Erbrechen oder Durchfall
ist der Schulbesuch nicht erlaubt.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. In jedem Fall muss von den Schülerinnen und Schülern vor dem Schulbesuch ein externes negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Hierzu kann auf folgende kostenfreie Testmöglichkeiten zurückgegriffen werden:
- PCR-Test beim (Haus-)Arzt (im Rahmen der Krankenbehandlung grundsätzlich kostenlos),
- bei nur noch leichten (Erkältungs-)Symptomen: POC-Antigen-Schnelltest kostenfrei im lokalen Testzentrum,
- wenn die Symptome bereits abgeklungen sind (asymptomatischer Zustand): POC-Antigen-Schnelltest kostenfrei bei Leistungserbringern der
Coronavirus-Testverordnung (lokale Testzentren, teilnehmende Ärzte, Apotheken und sonstige Teststellen).
Ein Antigen-Selbsttest reicht nicht aus. Wird kein negatives Testergebnis vorgelegt, kann die Schule erst wieder besucht werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule ab dem erstmaligen Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat und am achten Tag nach erstmaligem Auftreten
von Krankheitssymptomen keine Krankheitssymptome mehr aufweist.
2. Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssympto-
men (Schnupfen/Husten ohne Fieber) zur Schule?
Bei Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z. B. Heuschnupfen), verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern ist ein Schulbesuch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich.
Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist der Schulbesuch nur mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich. Liegt kein negatives externes Testergebnis aus dem Testzentrum vor, führen die Schülerinnen und Schüler bei Unterrichtsbeginn einen Antigen-Selbsttest unter
Aufsicht in der Schule durch. Bitte beachten Sie, dass ein ggf. zuhause durchgeführter Selbsttest nicht ausreicht, um zum Schulbesuch zugelassen zu werden.
Um das Risiko zu reduzieren, dass eine Infektion erst in der Schule entdeckt wird, wird empfohlen, dass die Schülerinnen und Schüler in diesem Fall bereits vor dem Schulbesuch entweder
- zuhause einen Antigen-Selbsttest durchführen oder
- alternativ das kostenfreie Angebot eines POC-Antigen-Schnelltests im lokalen Testzentrum wahrnehmen.
Wird zuhause ein Antigen-Selbsttest durchgeführt, muss auch bei negativem Ergebnis zwingend in der Schule ein weiterer Antigen-Selbsttest durchgeführt werden.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Neuerungen des KMS vom 24.11.21:
Aktuelle Information: 3G auf dem gesamten Schulgelände
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
um den Infektionsschutz an unseren Schulen weiter zu stärken, gilt dort ab sofort die „3GRegel“.
Für Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bedeutet das: Sie dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn Sie geimpft, getestet oder genesen sind – ganz gleich, ob Sie zum Beispiel nur kurz etwas an der Schule abgeben wollen oder ein Beratungsgespräch mit einer Lehrkraft, der Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologin bzw. dem Schulpsychologen vereinbart haben.
Die Schulen sind rechtlich verpflichtet, den Zugang zum Schulgelände und den erforderlichen 3G-Nachweis zu kontrollieren. Um sie bei dieser Aufgabe zu entlasten und zu unterstützen, bitten wir Sie dringend um Berücksichtigung der folgenden Punkte:
- Bitte betreten Sie das Schulgelände nur in wirklich dringenden Ausnahmefällen!
- Falls Sie Ihr Kind – beispielsweise bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – zur Schule bringen: Bitte begleiten Sie es bei Unterrichtsbeginn maximal bis zum Eingang
des Schulgeländes, nicht aber bis zum Schulgebäude und holen Sie es nach Unterrichtsschluss auch außerhalb des Schulgeländes wieder ab.
- Sofern ein Schulbesuch dringend erforderlich ist, melden Sie Ihren Besuch bitte möglichst vorher gegenüber der Schule an.
- Führen Sie in einem solchen Fall bitte einen entsprechenden 3G-Nachweis mit. Sofern Sie keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, müssen Sie über
einen aktuellen Testnachweis (max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test) verfügen.
- An den Schulen kann für externe Personen kein Test unter Aufsicht durchgeführt werden!
Vielen Dank, dass Sie mit Ihrem Beitrag die Schulen unterstützen!
Ihr Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Neuerungen des KMS vom 12.4.21:
Informationen zu den Covid-19-Tests an den bayerischen Schulen
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 7. April beschlossen, die Corona-Schutzmaßnahmen an den Schulen weiter zu verstärken. Ziel ist es, das Ansteckungsrisiko in der Schule so gering wie nur möglich zu halten.
Ab Montag, 12. April gilt daher:
- Schülerinnen und Schüler dürfen nur dann am Präsenzunterricht bzw. an den Präsenztagen des Wechselunterrichts teilnehmen, wenn sie einen aktuellen,
negativen Covid19-Test haben.
- Dies gilt auch, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in der Region unter 100 liegt.
- Ein negatives Testergebnis kann erbracht werden
o durch einen Selbsttest, der unter Aufsicht in der Schule durchgeführt wird
oder
o durch einen PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest, der außerhalb der Schule von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde.
o Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nicht aus.
Bitte beachten Sie außerdem:
- Die Selbsttests in der Schule werden pro Person in der Regel zweimal pro Woche (bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ggf. auch öfter) durchgeführt. Die Abgabe
einer ausdrücklichen Einverständniserklärung durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (bzw. durch volljährige Schülerinnen und Schüler) ist nicht erforderlich.
- Ein negatives Testergebnis darf zum Unterrichtsbeginn am jeweiligen Schultag nicht älter als 48 Stunden (bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100) bzw. 24 Stunden
(bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100) sein. Ein negatives Testergebnis gilt daher
o bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100: am Tag der Testung und an den beiden darauffolgenden Tagen (Beispiel: Testung am Montag; Testergebnis gilt Mo, Di, Mi)
o bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100: am Tag der Testung und am darauffolgenden Tag (Beispiel: Testung am Montag; Testergebnis gilt Mo, Di).
- Wenn Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn nicht an den Selbsttests in der Schule teilnehmen soll und auch kein alternatives negatives Testergebnis vorgelegt werden kann,
müssen Sie das der Schule mitteilen. Ein Schulbesuch ist dann nicht möglich.
- Wie der Unterricht an der Schule bzw. in der Klasse Ihrer Tochter / Ihres Sohnes organisiert wird (Präsenzunterricht, Wechselunterricht oder Distanzunterricht),
erfahren Sie ebenfalls von Ihrer Schule. Sofern Distanzunterricht stattfindet, ist die Teilnahme selbstverständlich auch ohne negatives Testergebnis möglich.
- Hinweise und Erklärvideos zu den Selbsttests finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests.
Regelmäßige Testungen helfen, sonst unerkannte Infektionen zu entdecken. Dadurch werden unsere Schulen für alle Beteiligten sicherer. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!
Ihr Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
Aktuelle Regelungen zum Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Bayern
Neuerungen des KMS vom 4.11.21 - gekürzt
- Erweiterte Maskenpflicht im Unterricht nach den Allerheiligenferien
Laut Beschluss des Ministerrats gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Ziel dieser erweiterten Maskenpflicht ist es, einen zusätzlichen Sicherheitspuffer zu schaffen und den Eintrag von Infektionen aus dem privaten Bereich in die Schulen zu minimieren. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Die erweiterte Maskenpflicht gilt
- ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021).
Wie schon zu Beginn des Schuljahres 2021/22 umfasst die erweiterte Maskenpflicht in den genannten Zeiträumen alle geschlossenen Räume, Begegnungsflächen im Schulgebäude und die Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung. Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden.
Die 14. BayIfSMV wird an die neue Beschlusslage angepasst.
- Fachunterricht in Sport; Blasinstrument, Gesang
Für den Fachunterricht in Sport bzw. Blasinstrument und Gesang gelten grundsätzlich die mit KMS vom 1. Oktober Nr. ZS.4-BS4363.0/972 mitgeteilten Vorgaben.
Dies bedeutet auch für die Dauer der erweiterten Maskenpflicht (vgl. oben):
- Sport:Sportunterricht findet auch während der o. g. Zeiträume nach den Allerheiligenferien ohne Maske statt, auf einen möglichst großen Abstand ist zu achten. Die durch die Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten einer Sportausübung ohne Körperkontakt und mit möglichst großem Abstand sind zielgerichtet auszuschöpfen, sofern nicht zwingende pädagogische Gründe dies erfordern, z. B. im Rahmen der Hilfestellung. Schwimmunterricht kann auch im Innenbereich stattfinden.
- Blasinstrument und Gesang: Besondere Beschränkungen bestehen nicht; es ist jedoch darauf zu achten, beim Unterricht im Gesang und Blasinstrument aufgrund der damit verbundenen Aerosolbildung ebenfalls möglichst große Abstände zwischen den Schülerinnen und Schülern zu wahren. Wo möglich, sollten große Räumlichkeiten genutzt werden. Auch das Singen eines kurzen Liedes im Klassenverband (z. B. Geburtstagslied in der Grundschule) ist während der Zeit der erweiterten Maskenpflicht ohne Mindestabstand möglich, sofern Masken getragen und die räumlichen Gegebenheiten ausgeschöpft werden.
- Intensivierte Testungen nach bestätigtem Infektionsfall in einer Klasse
Der Ministerrat hat in seiner Sondersitzung ferner beschlossen, dass die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse nochmals intensiviert werden. Für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen in einem solchen Fall an allen Schularten an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden bzw. vorliegen.
Konkret bedeutet dies:
- An den Schulen, an denen Selbsttests stattfinden, wird eine Woche lang an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet.
- An Schulen, an denen PCR-Pooltests durchgeführt werden, wird innerhalb der genannten Wochenfrist für alle Schülerinnen und Schüler am Montag zu Unterrichtsbeginn – wenn an diesem Tag kein PCR-Pooltest stattfindet – ein (zusätzlicher) Selbsttest durchgeführt. Zusätzlich wird an Tag 5 nach dem letzten Kontakt zum bestätigten Infektionsfall ein Selbsttest in der Klasse empfohlen, falls an diesem Tag kein PCR-Pooltest vorgesehen ist. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Test am nächstfolgenden Schultag nachgeholt, ebenfalls nur, sofern dann kein PCR-Pooltest vorgesehen ist.
Die zusätzlichen Testungen finden laut Beschluss des Ministerrats grundsätzlich in der Klasse statt, dem die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird, gilt das intensivierte Testregime jeweils für den gesamten Jahrgang.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Teilnahme an den intensivierten Testungen auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler sowie zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen. Soweit keine Teilnahme an den schulischen Testungen erfolgt (unabhängig von der Schulart), ist nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für die Teilnahme am Präsenzunterricht ein externer Testnachweis nach den Vorgaben des § 3 der 14. BayIfSMV zu erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein. Die Neuregelung wird derzeit in die Neufassung des Rahmenhygieneplans Schule eingearbeitet.
- Vorlage von Attesten
Des Weiteren dürfen wir Sie um Beachtung in folgender Angelegenheit bitten: Nach § 20 Abs. 2 BaySchO kann die Schulleitung in bestimmten Situationen die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. In die Gesichtspunkte, die die Schulen im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen, bitten wir derzeit einzubeziehen, dass die Lage in vielen Arztpraxen aktuell sehr angespannt ist, und bitten Sie, die Vorlage eines Attests nur in den absolut nötigen Fällen zu fordern.